Wir bekämpfen Legionellen entsprechend den Empfehlungen der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes mit Stand 08.02.2007 und gem. der neuen Trinkwasserverordnung vom 01.11.2011.

Grundlage unserer Arbeit sind daher folgende Regeln:

  • Neue Wasserverteilungsanlagen planen, bauen und betreiben wir so, dass eine Besiedlung mit Legionellen nicht zu befürchten ist.

    Die Einhaltung der chemischen und mikrobiologischen Parameter, die sich in der Trinkwasser-Installation ändern können, kann als erfüllt angesehen werden, wenn das Trinkwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung stammt und beim Bau und Betrieb der Trinkwasser-Installation die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Für die Trinkwasserinstallation sind dies insbesondere: DIN 1988, DIN EN 1717, DIN 50930-6, die DVGW Arbeitsblätter W 551 (neue Fassung) und W 553 sowie die VDI Richtlinie 6023.

  • Alle Wasserverteilungsanlagen müssen regelmäßig untersucht werden.

    Die allgemein anerkannten Regeln der Technik dazu sind im DVGW Arbeitsblatt W 551 (neue Fassung) formuliert. Anhand dieses Arbeitsblattes nehmen wir die Überprüfung und die mikrobiologische Überwachung der Anlagen unserer Kunden vor und geben ihnen Hinweise für eine möglicherweise notwendige Sanierung.

  • Vermieter von Mehrfamilienhäusern müssen eine zusätzliche Pflicht erfüllen: Ab November 2011müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung jährlich auf Legionellen untersucht werden.

    Ab 1. November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Da Mehrfamilienhäuser als Brutstellen der Legionellen-Bakterien vermutet werden, stehen Vermieter von Mehrfamilienhäusern, deren zentrale Anlage zur Warmwasserbereitung ein Mindestfassungsvolumen von 400 Liter verzeichnet, nun in der Pflicht, ihre Warmwasserbereitungsanlagen jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen. Gesundheitsexperten gehen davon aus, dass viele der oftmals auch tödlich endenden Lungenentzündungen auf Infektionen mit Legionellen-Bakterien zurückzuführen sind. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind verpflichtet, vorhandene Wasserteilungssysteme beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Auch bauliche oder technische Änderungen an den Anlagen zur Warmwasserbereitung müssen dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

    Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund prognostizierte, dass eine solche Untersuchung bei einem 8-Parteien-Haus jährliche Kosten von rund 200 Euro verursachen werde, wobei diese als Teil der Betriebskosten durchaus auf die Mieter umgelegt werden können.

    Wie bei der Haupt- und Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen und der Abgasuntersuchung von Heizkesseln durch den Schornsteinfeger, die in der Regel vorher einer Inspektion bzw. Wartung unterzogen werden, sollten – um unnötige Kosten einer Nachuntersuchung zu vermeiden – auch Warmwasseranlagen vor der Untersuchung auf Legionellen von einem Fachbetrieb inspiziert und gewartet ggf. saniert werden.

    Zur Legionellen-Untersuchung werden stichprobenartig an mehreren, repräsentativen Stellen Wasser entnommen. Die Ergebnisse der Legionellen-Untersuchung müssen bis spätestens zwei Wochen nach dem Testtermin beim Gesundheitsamt vorliegen. Die original Prüfberichte dagegen haben Vermieter 10 Jahre lang zu verwahren.

    Die vom Gesundheitsamt verordnete verschärfte Kontrolle der Warmwasserbereitungsanlagen dient dem Ziel, die Bewohner vor einer potentiellen Legionellen-Infektion zu schützen und ist auf der These von Gesundheitsexperten beruht, dass Mehrfamilienhäuser Brutstelle der gefährlichen Leginoellen-Bakterien sind. Besonders tückisch sind die Bakterien deswegen, weil sie durch Einatmen übertragen werden und ausschließlich in warmen Wasser vorhanden sind. So kann es geschehen, dass beispielsweise beim Duschen auf Grund des zerstäubten Duschwassers auch die Legionellen mit eingeatmet werden. Die Bestätigung dieser These steht allerdings noch aus. In diesem Fall handelt das Gesundheitsministerium ganz klar nach der Devise, „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Lesen Sie hier mehr.

  • Für den Betrieb von Schwimmbädern und Badebecken inklusive Warmsprudelbecken (Whirlpools) gilt die DIN 19643.

    Neben anderen Anforderungen an die Wasserqualität in Schwimm- und Badebecken enthält diese Norm auch die Vorgabe, dass Legionellen im Badebeckenwasser wie auch im Filtrat nicht nachweisbar sein dürfen. Darüber hinaus hat die Badewasserkommission des Umweltbundesamtes eine Empfehlung zur Überwachung von öffentlichen Bädern herausgegeben.

  • Bei raumlufttechnischen Anlagen sollte den offenen Wasserkühlsystemen besondere Beachtung gewidmet werden, da sie in der Regel Dauertemperaturen um etwa 30 °C aufweisen. Bei Umluftsprühbefeuchtern ist eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Befeuchtungskammern erforderlich. Da diese Systeme jedoch bei vielen kontaminierten RLT-Anlagen die Quelle der Verunreinigung waren, raten wir  von ihrem Betrieb ab. Als hygienisch sicher gelten hingegen Systeme mit Dampfbefeuchtung. Wartung und Reinigung von RLT-Anlagen erfolgen gemäß DIN 1946. Insbesondere bei Reinigungsarbeiten in Wäscherkammern ist auf geeignete Arbeitsschutzausrüstung des Personals zu achten.
  • Bei Hydrotherapie sowie Wannenbädern mit Aerosolbildung ist zu beachten, dass die erforderlichen Temperaturen durch Mischen von kaltem und heißem Wasser erst unmittelbar vor dem Ausfluss durch die Zapfarmatur einzustellen sind. Auch bei Dentaleinheiten ist das Problem der Verkeimung ebenso wie bei Warmsprudelbecken bereits seit längerem bekannt. Auch hier sind einwandfreie hygienetechnische Vorkehrungen erforderlich. Das gilt auch für Geräte im häuslichen Bereich, die ein wässriges Aerosol erzeugen (z.B. Luftbefeuchter, Inhalatoren).
  • Für Probenahme und Laboruntersuchungen von Trink- und Badebeckenwasserproben hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung veröffentlicht.

    Sie ist für uns Grundlage der Probenahme und für die Labormethode zum Nachweis der Legionellen sowie die Auswertung des Laborergebnisses. Der Nachweis von Legionellenkulturen erfordert ein mikrobiologisches Labor mit einer speziellen Erlaubnis der Gesundheitsbehörde sowie die Verwendung von Spezialnährböden. Andere Nachweismethoden, die keine Bakterienkultur umfassen, genügen nicht den Anforderungen der technischen Regeln und werden von uns nicht eingesetzt.

  • Anlagen, bei denen eine Verkeimung bekannt ist, können durch Sanierungsmaßnahmen wieder sicher werden.

    Es kommt darauf an, dass Anlagen richtig mikrobiologisch untersucht und damit Gefährdungspotenziale erkannt werden. Im Fall einer Erkrankung, die nachweisbar auf eine Wasserverteilungsanlage oder ein Schwimmbad zurückzuführen ist, kann dies haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn die einschlägigen technischen Regeln nicht beachtet wurden. Der Aufwand für Sanierungen wird häufig überschätzt. Zu den Sanierungsmaßnahmen zählen neben den Sofortmaßnahmen, wie thermische Desinfektion der Leitungen oder Einsatz von chemischen Desinfektionsmitteln auch Änderungen der Betriebsweisen, wie insbesondere Temperaturerhöhung und Verbesserung der gleichmäßigen Durchströmung aller Wasserleitungen und Speicher. Der Einsatz besonderer Apparate oder eine permanente besondere Wasserbehandlung zur Legionellenbekämpfung sind normalerweise nicht erforderlich. Zu jeder Sanierungsmaßnahme gehört auf jeden Fall die Kontrolle des Sanierungserfolges durch mikrobiologische Nachuntersuchungen.

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